| Vereinssatzung des Förderverein Freibad Blaibach e.V. | ||
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INHALTSVERZEICHNIS
1 Name und Sitz des Vereins 2 Zweck des Vereins 3 Vereinsvermögen und Vereinseinnahmen 4 Haftung des Vereins 5 Mitgliedschaft 6 Beendigung der Mitgliedschaft 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 8 Ehrungen 9 Organe des Vereins 10 Die Mitgliederversammlung 11 Der Ausschuss 12 Die Vorstandschaft 13 Auflösung des Vereins 14 Schlussbestimmung Art.
1 Name und Sitz des Vereins 2. Sitz des Vereins ist Blaibach (§ 24 BGB). 3. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr. Art. 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und des Schwimmsports durch die ideelle und finanzielle Förderung der Gemeinde Blaibach zur Unterstützung der dauerhaften Erhaltung des Freibads für den Badebetrieb. Außerdem will der Verein sicherstellen, dass im Freibad Schwimmsport und Schulsport betrieben werden kann und Kurse zum Schwimmen, Rettungsschwimmen, Gymnastik usw. abgehalten werden können. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist unter anderem ein Förderverein i. S. v. § 58 Nr. 1 AO, Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Der Vereinszweck wird erfüllt durch die Beschaffung von Mitteln in Form von Beiträgen und Spenden, sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen und durch die Leistung ehrenamtlicher Arbeit bei der Aufrechterhaltung des laufenden Badbetriebes im Freibad. Der Zweck des Vereins wird vor allem erfüllt durch: 3.1 Durchführung von besonderen Veranstaltungen und Jugendförderung 3.2 Zusammenarbeit mit der Gemeinde Blaibach und Vereinen 3.3 Verbesserung
und Verschönerung der Freibadanlagen und des Umfeldes; 3.4 Erbringung verwaltender, technischer und pflegender Tätigkeiten im Freibad Art. 3 Vereinsvermögen und Vereinseinnahmen 1. Das Vermögen des Vereins umfasst alle Vermögensgegenstände und Wirtschaftsgüter, die sich im Eigentum des Vereins befinden. 2. Zu den Vereinseinnahmen gehören alle Einnahmen, die dem Verein in irgendeiner Form sowohl als Geld, wie auch als Sachzuwendungen - zufließen. Hierunter fallen unter anderem die regelmäßigen Mitgliederbeiträge, die Überschüsse aus Veranstaltungen, die freiwilligen Spenden, usw.
Art. 4 Haftung des Vereins 1. Der Verein haftet Dritten gegenüber mit dem Vereinsvermögen. 2. Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den ein Mitglied der Vorstandschaft oder ein Mitglied des Ausschusses durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung, einem Dritten zufügt (§ 31 BGB). Art. 5 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. 2. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmt Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. 3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme die Vorstandschaft entscheidet. 4. Der Verein
besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Art. 6. Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Liquidation, Austritt oder Ausschluss. 2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muß gegenüber dem Vorstandschaft schriftlich erklärt werden (§ 39 BGB). Der Austritt ist unter Einhalt einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Mit dem Zugang der Austrittserklärung enden die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft vorbehaltlich der Erfüllung der Beitragspflicht. 3. Der Ausschuss kann mit einer 3/4 Mehrheit in folgenden Fällen Mitglieder vom Verein ausschließen: 3.1 wenn ein Mitglied trotz Mahnung länger als ein Jahr mit der Bezahlung seines Beitrags im Rückstand ist; die Mahnung soll einen Hinweis auf den Ausschluss enthalten 3.2 bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Vereinssatzung, die Geschäftsordnung, die Interessen und Ziele und die Kameradschaft; 3.3 Vor dem Ausschluss ist dem betroffenem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Äußerung vor dem Ausschuss zu geben. Gegen den Beschluß des Ausschusses steht dem Betroffenen binnen 2 Wochen - gerechnet von der Zustellung des Beschlusses über den Ausschluß an - das Einspruchsrecht zur Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Art. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Alle Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die ordentlichen Mitglieder haben in diesen Versammlungen beratende und beschließende Stimme; die außerordentlichen Mitglieder dürfen an den Beratungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Die Mitglieder können jederzeit Anträge an den Ausschuß stellen. 1.1 Jedes Mitglied hat bei Vereinseintritt eine eventuell zu zahlende einmalige Aufnahmegebühr und die fest gesetzten Beiträge fortlaufend und pünktlich zu entrichten. Aufnahmegebühr und Beiträge werden in der Beitragsordnung festgesetzt. 1.2 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gebühren kann in jeder Jahreshauptversammlung neu angepasst werden. 1.3 In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Ausschuß den Mitgliedsbeitrag ganz oder zum Teil erlassen, z.B. Ehrenmitglieder 2. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eventuell vorgestreckten Barbeträge oder den gemeinen Wert gegebener Sachzuwendungen zurückerhalten. Art. 8 Ehrungen 1. Welche Ehrungen durchzuführen sind, bestimmt sich nach der Ehrenordnung. Art. 9 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind: 1.1 die Mitgliederversammlung (ordentliche Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Versammlung) 1.2 der Ausschuss und 1.3 die Vorstandschaft 2. Die Mitglieder des Ausschusses werden für 2 Jahre gewählt und arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung dürfen die einzelnen Ausschussmitglieder eine geringe Vergütung, maximal in Höhe der sogenannten Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26b EStG) für ihre Tätigkeit im Rahmen des Vereins erhalten. 3. Die Mitglieder der Vorstandschaft müssen volljährig sein. Die Vorstandschaft bleibt über die normale Amtsdauer von 2 Jahren hinaus bis zur Wahl einer neuen Vorstandschaft weiter im Amt.
Art. 10 Die Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche
Mitglieder-Jahreshauptversammlung findet jährlich im 2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Presse mindestens eine Woche vor Versammlungsbeginn. Bei der Einberufung sind Ort und Zeit der Versammlung, sowie die Tagesordnung anzugeben. Bei Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Bestimmung der Satzung geändert werden soll. 3. Anträge, die in der ordentlichen Mitglieder-Jahreshauptversammlung behandelt werden sollen, sind bis spätestens 31. Dezember schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen. Besonders dringliche Anträge müssen in der Versammlung ohne vorherige Ankündigung beraten und verabschiedet werden, wenn dies die Versammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt. 4. In der ordentlichen Mitglieder-Jahreshauptversammlung ist vor allem folgendes zu behandeln: 4.1 Bericht der Vorstandschaft über die Tätigkeit des Vereins im vergangenen Geschäftsjahr; 4.2 Bericht des Kassenwarts über Einnahmen und Ausgaben; 4.3 Bericht des Kassenprüfers; 4.4 Entlastung des Ausschusses; 4.5 Besprechung aller Vereinsangelegenheiten von größerer Bedeutung; 4.6 Wahl des Ausschusses; 4.7 Genehmigung des Haushaltsplanes; 4.8 Beschlussfassung über eventuelle Satzungsänderungen. Die Punkte 4.4 und 4.6 kommen nur alle 2 Jahre zur Anwendung. 4.9 Die Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim durch Stimmzettelabgabe. Mit Zustimmung der Versammlung kann auch eine andere Form der Wahl festgelegt werden. 4.10 Es entscheidet
die Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder, soweit nicht 4.11 2/3 Mehrheit der Erschienenen ist zur Beschlußfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig. 4.12 Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der Erschienenen (§ 33 BGB). 5. Die Kassenprüfung hat spätestens vor dem Tag der Versammlung durch die 2 Kassenprüfer zu erfolgen. 6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluß des Ausschusses statt oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder sie unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt. Sie muß stattfinden, wenn während des Vereinsjahres der Verein aufgelöst werden soll. Die Einberufung hat dann innerhalb von vier Wochen zu erfolgen, und zwar nach Artikel 10 Abs. 2. 7. Die Beschlüsse
und Wahlen der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen
und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. 1.1 Der Ausschuss besteht aus der Vorstandschaft, dem 2. Kassier, dem 2. Schriftführer und den bis zu vier Beisitzern. 1.2 In den Ausschuss können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. 1.3 Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Ausschussmitgliedes wählt der Ausschuss ein Mitglied des Vereins zur einstweiligen Vertretung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt. 2. Dem Ausschuss obliegt die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach demokratischen Gepflogenheiten; insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Verteilung der Mittel an die einzelnen Abteilungen. 3. Die Ausschusssitzungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen und geleitet. Jährlich sind jedoch mindestens vier Ausschußsitzungen abzuhalten. Eine Ausschußsitzung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 5 Mitglieder des Ausschusses dies verlangen, und zwar unter Angabe des Gegenstandes, der in der Sitzung behandelt werden soll. 4. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens 2/3 seiner Mitglieder bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlüsse des Ausschusses sind für die Vorstandschaft, sowie für alle Mitglieder bindend. Es steht aber dagegen zu jeder Mitgliederversammlung die Berufung offen. 5. Über die Ausschusssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom jeweiligen Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. 6. Der Kassenwart darf nur solche Zahlungen leisten, die vom jeweiligen Organ bewilligt sind und der Vorstand angewiesen hat. Dabei ist für Willenserklärungen, die den Verein bis zur Höhe von 1.000,00 Euro belasten, die Zustimmung des Vorstandes, von 1.000,00 Euro bis 5.000,00 Euro die Zustimmung der Vorstandschaft, von 5.000,00 Euro bis 20.000,00 Euro die Zustimmung des Ausschusses und bei Beträgen über 20.000,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Art. 12 Die Vorstandschaft 1. Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus 1 Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung nur in Fällen berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist. 3. Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden muss der Kandidat mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen, um gewählt zu sein. Ist eine solche Mehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden vorzunehmen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen bekommen hatten; gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält. Der 1. Vorstand kann während seiner Amtszeit nur aus einem wichtigen Grund - mit 2/3 Stimmenmehrheit und gleichzeitiger Wahl eines neuen Vorstandes abberufen werden. 4. Der 1. bzw. 2. Kassenwart ist verpflichtet, die durch die Geschäftsordnung näher be-zeichneten Bücher über die Kassenführung der Vorstandschaft und den Kassenprüfern bei Verlangen offenzulegen. Art. 13 Auflösung des Vereins 1.1 Die Auflösung
des Vereins kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung 1.2 Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. 2. Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen. Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Blaibach zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Jugendarbeit und Jugendbildung zu verwenden hat. Art. 14 Schlussbestimmung 1. Zur Annahme dieser Satzung bedarf es einer 3/4 Mehrheit der zur Gründungsversammlung erschienenen Mitglieder. 2. Die Vereinssatzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister (vgl. Artikel 1 Abs. 1) des Amtsgerichts Regensburg in Kraft.
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